b) Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe unreflektiert die Argumentation der Gegenpartei übernommen, wonach diese nicht hinreichend informiert worden sei, weshalb sie überhaupt beitragspflichtig sei. Diese Vorgehensweise stelle eine klare Überschreitung des Ermessens der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung und damit eine erneute Verletzung von Art. 9 BV dar. Gleichzeitig sei erstellt, dass das gesamte Veranlagungsverfahren der Beschwerdeführerin im gesetzlichen Rahmen erfolgt sei. Eine Missachtung der Reglementsbestimmungen komme somit einer Verletzung von klaren Gesetzesbestimmungen gleich.