Seite 5 — 11 bend ist - wie bereits dargelegt wurde - jedoch nicht das Zwischenergebnis, sondern das im Urteil erkannte Schlussergebnis. Es ist daher vielmehr zu prüfen, ob auch der Entscheid des Vorderrichters, wonach er der Klägerin Fr. 150.-- und nicht den von ihr beantragten Betrag von Fr. 435.-- zusprach, unhaltbar ist. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe jedoch nicht. Ihre Willkürrüge ist demnach in diesem Punkt nicht hinreichend substantiiert, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.