Insoweit erweist sich die Willkürrüge daher als unbegründet. Eine andere Frage ist, ob der Vorderrichter aufgrund des dargelegten Verfahrensablaufs willkürfrei den Schluss ziehen durfte, es sei ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren durch die Klägerin nicht erwiesen. Hierbei geht es um eine Beweiswürdigung von Tatsachen (Verfahrensablauf). Der daraus gezogene Schluss ist das Ergebnis dieser Tatsachenwürdigung. Allerdings handelt es sich dabei nur um ein Zwischenergebnis. Unter dem Gesichtspunkt der Willkür massge-