Der Nachweis, dass dem Beklagten das Verfahren erklärt worden sei, dass dieser zur Selbstdeklaration aufgefordert worden sei, dass dieser die Deklaration verweigert habe und dass eine Einschätzung erfolgt sei, obliege dem Kläger. In der heutigen Lage könne der Kläger den Nachweis offenbar nicht erbringen, ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren durchgeführt zu haben, so dass die Klage grundsätzlich abzuweisen sei. Der Vorderrichter legte damit dar, inwiefern er im Verhalten der Beschwerdeführerin eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze erachtete. Insoweit erweist sich die Willkürrüge daher als unbegründet.