Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ihre Vorhalte in erster Linie nicht die Frage der Willkür im Sinne von Art. 9 BV betreffen, sondern der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Da eine diesbezügliche Rüge jedoch nicht ausdrücklich erhoben wurde, ist darauf nicht weiter einzugehen. Soweit Willkür gerügt wird, ist vorab festzustellen, dass der Vorderrichter - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - begründet hat, weshalb er ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren nicht als ausgewiesen betrachtet.