a) Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihr unterstellt, im vorliegenden Fall kein rechtsstaatliches Verfahren eingehalten zu haben, weshalb die Klage grundsätzlich abzuweisen sei. Dabei habe die Vorinstanz darauf verzichtet auszuführen, wonach sich ihrer Meinung nach ein „rechtsstaatliches“ Verfahren grundsätzlich auszeichne und insbesondere auf welche rechtliche Grundlage sie ihr Urteil überhaupt stütze. Allein schon aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage des Entscheids sei die Willkürlichkeit des vorinstanzlichen Urteils und damit eine Verletzung von Art. 9 BV erstellt.