Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (vgl. Urteil des Bundesgericht 1P.81/2005 vom 27. April 2005 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).