Seite 3 — 11 1. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Im vorliegenden Fall ist die Anwendung von Zivilrecht und damit die Anrufung des Zivilrichters zu Recht unbestritten geblieben, weshalb das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde grundsätzlich gegeben ist.