F. Gegen dieses Urteil liess die X. am 28. August 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Das Urteil des Kreispräsidenten des Kreisamts Davos vom 27. Mai 2009 (Pr.Nr.: VE09/18) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 430.40 nebst Zins zu 5% seit dem 19. Mai 2008 sowie CHF 50.00 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20801936 des Betreibungsamtes Davos Platz vom 27. Oktober 2008 sei vollumfänglich aufzuheben.