D. Y. beantragte in seiner Prozessantwort vom 18. April 2009 die Abweisung der Klage, eventualiter die Abweisung der Klage, soweit sie Fr. 150.-- übersteige, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. E. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte der Kreispräsident Davos mit Urteil vom 27. Mai 2009 wie folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie den vom Kläger (recte: Beklagten) anerkannten Betrag von Fr. 150.00 übersteigt. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 150.00 nebst 5% Zins seit dem 19. Mai 2008 zu bezahlen.