C. Am 11. Februar 2009 erhob die X. beim Kreispräsidenten Davos Klage gegen Y., wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 430.40 nebst Zins zu 5% seit 19. Mai 2008 sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 50.-- zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20801936 des Betreibungsamtes Davos Platz vom 27. Oktober 2008 sei für den Betrag von Fr. 430.40 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten sowie Zins gemäss Ziff. 1 vgt. aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagen.“