{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-45_2009-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f2cc73992b81f4a7b82e1cebc4766cb9cd3c26cfcc46080379336f881d863840edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f2cc73992b81f4a7b82e1cebc4766cb9cd3c26cfcc46080379336f881d863840edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_45", "Checksum": "40295d36bedf78cb731eca13ec98f534"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.11.2009 ZK2 2009 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.11.2009 ZK2 2009 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Januar 2009 (KB act. 9-12) teilte er diesem mit, dass er sich - bessere Belehrung\nvorbehalten - auf den Standpunkt stelle, nicht unter die Zuständigkeit der X. zu fallen. Er habe mit der X. keine Beziehungen und sei ja auch nie betreut worden. Damit\ngab der Beschwerdegegner deutlich zum Ausdruck, dass er bei „besserer Belehrung“ durchaus bereit sei, seinen Standpunkt zu revidieren. So führte er denn auch\n\nSeite 8 — 11\nweiter aus, selbst wenn er einen Beitrag zu entrichten hätte, werde dessen Höhe\nbestritten. Zur Information diene immerhin, dass er schon seit ca. Mitte 2007 einen\nEinmannbetrieb habe, die geforderten Fr. 430.-- pro Jahr anhand der generellen\nVorgaben somit auf jeden Fall zu hoch seien. Damit war der Beschwerdeführerin\nentgegen ihrer Behauptung somit nicht erst nach Einleitung des zivilprozessualen\nVerfahrens bekannt, dass der Beschwerdegegner im Jahre 2008 nur noch einen\nEinmannbetrieb führte. Wenn sie dessen ungeachtet mit ihrem Forderungsbetrag\nauch fünf Mitarbeiter miteinbezog, so hat dies nicht der Beklagte zu vertreten, zumal\nder Klägerin die Beweislast für ihre Forderung obliegt. Deren Behauptung, die genaue Anzahl der im Betrieb von Y. Beschäftigten hätte sich erst im Verlaufe des\nVerfahrens herausgestellt, ist damit offenkundig aktenwidrig. Auch der Einwand der\nBeschwerdeführerin, Y. habe offensichtlich nie begründete Einsprache gegen die\nVeranlagung erhoben, weshalb sie zu Recht den vollen Betrag entsprechend der\nAnlageverfügung eingeklagt habe, vermag daran nichts zu ändern. Zunächst ist\nfestzuhalten, dass eine als „Anlageverfügung“ bezeichnete Urkunde seitens der Beschwerdeführerin nicht ins Recht gelegt wurde. Aus ihrer Klageschrift ist zu schliessen, dass sie damit das Schreiben vom 18. April 2008 meint (KB act. 9). Wie der\nVorderrichter zutreffend feststellte, sieht dieses Papier wie eine gewöhnliche Rechnung aus und wird auch als solche betitelt. Lediglich unter dem fettgedruckten Titel\n„Rechnung 1130825“ ist in Normalschrift der Hinweis „Einschätzung BBF 2008“ angebracht. Dass es sich dabei um eine verbindliche Veranlagung handeln soll, ist auf\nden ersten Blick nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass sich darauf auch kein Hinweis\nauf eine Einsprachemöglichkeit befindet. Daher kann sich die Beschwerdeführerin\nauch nicht darauf berufen, der Beschwerdegegner hätte gegen die Veranlagung\nkeine Einsprache erhoben. Sodann verkennt sie, dass es aufgrund der zivilrechtlichen Natur des Verfahrens ihr als Klägerin obliegt, den Beweis für die geltend gemachte Forderung zu erbringen. Somit hätte sie nach Kenntnisnahme des Einwands von Y., er führe lediglich einen Einmannbetrieb, vor Instanzierung des Prozesses diesbezügliche Abklärungen tätigen müssen, um nicht eine möglicherweise\nüberhöhte und damit teilweise unbegründete Forderung einzuklagen. In diesem Zusammenhang ist auch die Annahme der Vorinstanz, das Schreiben von Y. vom\n30. Januar 2009 als Schuldanerkennung über den Betrag von Fr. 150.-- (Grundbetrag pro Betrieb) zu qualifizieren, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner\nwies darin explizit auf seine Zahlungsbereitschaft hin, sollte eine entsprechende Belehrung durch die Beschwerdeführerin erfolgen. Diese unterliess es jedoch, dem\nBeschwerdegegner aufzuzeigen, gestützt auf welche Grundlage er zur Bezahlung\ndes eingeforderten Betrags verpflichtet sei, und beschritt stattdessen 11 Tage\nspäter den Rechtsweg. Es ist damit offenkundig, dass sich unter diesen Umständen\n\nSeite 9 — 11\nein Prozess hätte vermeiden lassen. Damit erscheint auch der Entscheid des Vorderrichters als angemessen, die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten des\nVerfahrens trotz teilweiser Gutheissung der Klage vollumfänglich der Klägerin zu\nüberbinden.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels hinreichender Substantiierung nicht einzutreten ist (Erwägung 3). Selbst wenn aber darauf eingetreten würde, wäre ihr gemäss der vorstehenden Erwägung 4 kein Erfolg\nbeschieden.\n\n6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt\nauf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschwerdeführerin, die zudem den Beschwerdegegner mit einer Umtriebsentschädigung von Fr. 300.00 zu entschädigen\nhat.\n\nSeite 10 — 11\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten der\nBeschwerdeführerin, die zudem den Beschwerdegegner mit einer Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- zu entschädigen hat.\n\n"}