{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-45_2009-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f2cc73992b81f4a7b82e1cebc4766cb9cd3c26cfcc46080379336f881d863840edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f2cc73992b81f4a7b82e1cebc4766cb9cd3c26cfcc46080379336f881d863840edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_45", "Checksum": "40295d36bedf78cb731eca13ec98f534"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.11.2009 ZK2 2009 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.11.2009 ZK2 2009 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Daraus könne jedoch in keinem Fall eine Schuldanerkennung abgeleitet\nwerden, die ein diesbezügliches gerichtliches Verfahren obsolet erscheinen lassen\nwürde. So stelle der Beschwerdegegner einzig die Behauptung auf, dass er\ngrundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds falle. Er habe einzig ausgeführt, dass er, sollte er dennoch\nbeitragspflichtig sein, in jedem Falle nur einen geringeren als den geforderten Betrag bezahlen müsste. Über eine genaue Summe, die er anerkennen würde,\nschweige sich das Schreiben jedoch aus. Die Erwägungen der Vorinstanz würden\nsich als grundlegend falsch und unhaltbar erweisen. Insofern liege auch hier eine\nwillkürliche Beweiswürdigung und somit eine Verletzung von Art. 9 BV vor, weshalb\ndas angefochtene Urteil auch aus diesem Grund aufzuheben sei.\n\nAuch in diesem Punkt ist die vorgebrachte Willkürrüge nicht hinreichend substantiiert, weil mit der vorgebrachten Begründung nicht dargetan wird, inwiefern dadurch\nauch der Entscheid der Vorinstanz unhaltbar sein soll. Dies umso mehr, als sich\neine Schuldanerkennung der Gegenpartei im Ergebnis nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirkt. Bleibt einzig die Annahme, dass der dargelegte Einwand der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Rüge betreffend Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten zu verstehen ist. Die Beschwerdeführer\nwendet diesbezüglich ein, der Beschwerdegegner habe offensichtlich nie begründete Einsprache gegen die Veranlagung erhoben, weshalb sie zu Recht den vollen\nBetrag entsprechend der Anlageverfügung eingeklagt habe. Erst im Laufe des Verfahrens habe sich herausgestellt, dass es sich bei der vom Beschwerdegegner geführten Firma um einen Einmann-Betrieb handle. Dabei wäre es ihm ein Leichtes\ngewesen, dies bereits vorgängig zu substantiieren. Es sei somit offensichtlich, dass\nes rechtlich unzulässig sei, ihr die gesamten Verfahrens- und Parteikosten aufzuerlegen, selbst wenn ihr aufgrund der neuen Erkenntnis nur ein Teilbetrag der eingeklagten Forderung zugesprochen werde. Mit dieser Begründung macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, das Ergebnis des vorinstanzlichen Urteils sei willkürlich. Allerdings führt sie nicht auf, welche Gesetzesbestimmungen bei der Kostenverteilung in Verletzung von Art. 9 BV willkürlich angewendet worden sein sollen.\nAuch dies gehört jedoch entsprechend der Willkürrüge vor Bundesgericht zur Substantiierungspflicht (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2P.107/2003 vom\n7. August 2003 E. 2; Nay, ZPO und GVG des Kantons Graubünden, Anm. 1 zu Art.\n\nSeite 7 — 11\n233 ZPO). Somit kann auch auf diesen Punkt mangels hinreichender Substantiierung nicht eingetreten werden.\n\n4.a) Abgesehen von den fehlenden formellen Voraussetzungen ist die Beschwerde jedoch auch materiell unbegründet. Indem die Vorinstanz zur Begründung ausführt, die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten kein rechtsstaatliches\nVerfahren durchgeführt, verkennt sie, dass es sich vorliegend nicht um ein öffentlichrechtliches, sondern um ein zivilrechtliches Verfahren handelt. Massgebend sind\ndaher nicht öffentlichrechtlichen Verfahrensvorschriften, wie sie eine Behörde zu\nbeachten hat, sondern vielmehr die zivilprozessualen Verfahrensvorschriften. Im Zivilverfahren hat die Klägerin ihren Klageanspruch darzutun und zu beweisen. Mit\nanderen Worten obliegt ihr der Beweis, dass der Beklagte für das Jahr 2008 einen\nBetrag von Fr. 400.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) schuldet. Voraussetzung dafür ist,\ndass der Beklagte nebst dem Beitrag für seinen Betrieb in Höhe von Fr. 150.-- im\nJahre 2008 auch fünf Mitarbeiter beschäftigte, was einen zusätzlichen Beitrag von\nFr. 50.-- pro Mitarbeiter zur Folge hätte. Die Beschwerdeführerin macht in diesem\nZusammenhang geltend, es habe sich erst im Verlaufe des Verfahrens herausgestellt, dass es sich bei der vom Beschwerdegegner geführten Firma um einen Ein-\nmann-Betrieb handle. Mit dem Begriff „Verfahren“ kann offensichtlich nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren gemeint sein, sondern vielmehr das Verfahren vor\ndem Vorderrichter, zumal der entsprechende Einwand von Y. offensichtlich bereits\nvor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Beschwerdeführerin stellt damit nicht in\nAbrede und sie bringt insbesondere auch keinen (Gegen-)Beweis dafür, dass der\nBeschwerdegegner im Jahre 2008 auch tatsächlich fünf Mitarbeiter beschäftigte.\nPräsentierte sich der Sachverhalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch den Vorderrichter derart, dass Y. im Jahre 2008 keine Mitarbeiter beschäftigte, was selbst von\nder Klägerin unbestritten blieb, so hat er dieser folgerichtig bloss Fr. 150.-- und nicht\ndie von ihr beantragten Fr. 400.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen. Insoweit\nerweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.\n\n"}