{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-45_2009-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f2cc73992b81f4a7b82e1cebc4766cb9cd3c26cfcc46080379336f881d863840edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f2cc73992b81f4a7b82e1cebc4766cb9cd3c26cfcc46080379336f881d863840edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_45", "Checksum": "40295d36bedf78cb731eca13ec98f534"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.11.2009 ZK2 2009 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.11.2009 ZK2 2009 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Soweit Willkür gerügt wird, ist vorab festzustellen, dass der Vorderrichter - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - begründet hat, weshalb er ein\nrechtsstaatlich einwandfreies Verfahren nicht als ausgewiesen betrachtet. So führte\ner unter Erwägung 3 seines Urteils aus, es frage sich, ob das Vorgehen des Klägers\nrechtsstaatlichen Ansprüchen genüge, wenn dieser die Aufforderung zur Selbstdeklaration uneingeschrieben zustelle und, wenn keine Reaktion erfolge, eine Einschätzungsverfügung erlasse, auch diese nicht eingeschrieben zustelle und gestützt darauf die Vollstreckung verlange. Der Nachweis, dass dem Beklagten das\nVerfahren erklärt worden sei, dass dieser zur Selbstdeklaration aufgefordert worden\nsei, dass dieser die Deklaration verweigert habe und dass eine Einschätzung erfolgt\nsei, obliege dem Kläger. In der heutigen Lage könne der Kläger den Nachweis offenbar nicht erbringen, ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren durchgeführt zu\nhaben, so dass die Klage grundsätzlich abzuweisen sei. Der Vorderrichter legte damit dar, inwiefern er im Verhalten der Beschwerdeführerin eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze erachtete. Insoweit erweist sich die Willkürrüge daher als unbegründet. Eine andere Frage ist, ob der Vorderrichter aufgrund des dargelegten\nVerfahrensablaufs willkürfrei den Schluss ziehen durfte, es sei ein rechtsstaatlich\neinwandfreies Verfahren durch die Klägerin nicht erwiesen. Hierbei geht es um eine\nBeweiswürdigung von Tatsachen (Verfahrensablauf). Der daraus gezogene\nSchluss ist das Ergebnis dieser Tatsachenwürdigung. Allerdings handelt es sich dabei nur um ein Zwischenergebnis. Unter dem Gesichtspunkt der Willkür massge-\n\nSeite 5 — 11\nbend ist - wie bereits dargelegt wurde - jedoch nicht das Zwischenergebnis, sondern\ndas im Urteil erkannte Schlussergebnis. Es ist daher vielmehr zu prüfen, ob auch\nder Entscheid des Vorderrichters, wonach er der Klägerin Fr. 150.-- und nicht den\nvon ihr beantragten Betrag von Fr. 435.-- zusprach, unhaltbar ist. Dazu äussert sich\ndie Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe jedoch nicht. Ihre Willkürrüge ist demnach\nin diesem Punkt nicht hinreichend substantiiert, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen davon ist der angefochtene Entscheid, wie nachstehend noch\naufzuzeigen sein wird, im Ergebnis weder unangemessen noch rechtswidrig.\n\nb) Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe unreflektiert\ndie Argumentation der Gegenpartei übernommen, wonach diese nicht hinreichend\ninformiert worden sei, weshalb sie überhaupt beitragspflichtig sei. Diese Vorgehensweise stelle eine klare Überschreitung des Ermessens der Vorinstanz im Rahmen\nder Beweiswürdigung und damit eine erneute Verletzung von Art. 9 BV dar. Gleichzeitig sei erstellt, dass das gesamte Veranlagungsverfahren der Beschwerdeführerin im gesetzlichen Rahmen erfolgt sei. Eine Missachtung der Reglementsbestimmungen komme somit einer Verletzung von klaren Gesetzesbestimmungen gleich.\nSo verletze der Entscheid der Vorinstanz nicht zuletzt Art. 4 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 8 Abs. 1 und 2 des allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfondsreglements. Es sei folglich offensichtlich, dass das vorinstanzliche Urteil aufgrund der\nklaren Gesetzesverletzungen aufzuheben sei.\n\nZunächst ist festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin auch hier unterlässt aufzuzeigen, inwiefern nicht nur die Beweiswürdigung, sondern zudem auch der angefochtene Entscheid im Ergebnis verfassungswidrig sein soll. Demnach kommt sie\nauch in diesem Punkt der ihr obliegenden Substantiierungspflicht nicht hinreichend\nnach. Des Weiteren ist nicht erkennbar, inwieweit durch das von der Vorinstanz\ngerügte Veranlagungsverfahren die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Bestimmungen verletzt worden sein sollen, zumal diese nicht verfahrensrechtlicher,\nsondern materiellrechtlicher Natur sind. Hinzu kommt, dass das umstrittene Veranlagungsverfahren beziehungsweise die gerügte Informationspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber Y. für die Beurteilung des vorliegenden Falls ohnehin irrelevant ist, wie die nachfolgenden (materiellen) Erwägungen noch zeigen werden.\nDemzufolge kann auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang\naufgeworfene Frage, ob das von der Vorinstanz erwähnte Steuerveranlagungsverfahren überhaupt zum Vergleich mit dem hier zur Diskussion stehenden Veranlagungsverfahren tauglich ist, offen bleiben.\n\n"}