{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-45_2009-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f2cc73992b81f4a7b82e1cebc4766cb9cd3c26cfcc46080379336f881d863840edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f2cc73992b81f4a7b82e1cebc4766cb9cd3c26cfcc46080379336f881d863840edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_45", "Checksum": "40295d36bedf78cb731eca13ec98f534"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.11.2009 ZK2 2009 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.11.2009 ZK2 2009 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Erwägungen\n\nSeite 3 — 11\n1. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung\nBeschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des\nBezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232\nZiff. 1 bis 8 ZPO. Im vorliegenden Fall ist die Anwendung von Zivilrecht und damit\ndie Anrufung des Zivilrichters zu Recht unbestritten geblieben, weshalb das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde grundsätzlich gegeben ist.\n\n2.a) Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der\nangefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art.\n235 Abs. 1 ZPO). Was die Feststellung der Vorinstanz über die tatsächlichen Verhältnisse betrifft, sind sie für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter\nVerletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Eine willkürliche Tatsachenfeststellung liegt\nnach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Wertung\nebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Dazu braucht es vielmehr\neine Würdigung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten\nlässt und im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Willkür in der Beweiswürdigung\nliegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der\ntatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen\nFehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich\nerst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (vgl. Urteil des Bundesgericht\n1P.81/2005 vom 27. April 2005 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).\n\nb) Gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde kurz zu begründen und es\nist anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin, welche sich auf\nWillkür beruft, die Rechtsnorm zu bezeichnen, die qualifiziert unrichtig angewandt\noder nicht angewandt worden sein soll. Zudem muss sie anhand der angefochtenen\nSubsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll. Insoweit gelten bei Willkürrügen im Beschwerdeverfahren somit die gleichen Anforderungen wie im Verfahren vor Bundesgericht. Auf ungenügend begründete Rügen und auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen\nEntscheid ist demzufolge nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2P.107/2003 vom 7. August 2003 E. 2).\n\nSeite 4 — 11\n3. Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedenen Punkten eine Verletzung des\nWillkürverbots im Sinne von Art. 9 BV. Ausgehend von den vorstehend beschriebenen Prämissen ist daher vorgängig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Begründung der Willkürrüge im Einzelnen erfüllt sind.\n\na) Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihr unterstellt, im vorliegenden Fall kein rechtsstaatliches Verfahren eingehalten zu haben, weshalb die Klage grundsätzlich abzuweisen sei. Dabei habe die Vorinstanz\ndarauf verzichtet auszuführen, wonach sich ihrer Meinung nach ein „rechtsstaatliches“ Verfahren grundsätzlich auszeichne und insbesondere auf welche rechtliche\nGrundlage sie ihr Urteil überhaupt stütze. Allein schon aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage des Entscheids sei die Willkürlichkeit des vorinstanzlichen Urteils und damit eine Verletzung von Art. 9 BV erstellt.\n\n"}