{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-45_2009-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f2cc73992b81f4a7b82e1cebc4766cb9cd3c26cfcc46080379336f881d863840edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f2cc73992b81f4a7b82e1cebc4766cb9cd3c26cfcc46080379336f881d863840edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_45", "Checksum": "40295d36bedf78cb731eca13ec98f534"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.11.2009 ZK2 2009 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.11.2009 ZK2 2009 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Bochsler\nRichterInnen Hubert und Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin Thöny\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder X . , Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Stach, Dufourstrasse 121, 9001 St. Gallen,\ngegen\ndas Urteil des Kreispräsidenten Davos vom 27. Mai 2009, mitgeteilt am 17. Juli\n2009, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Y., Beklagter und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Forderung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Der Berufsbildungsfonds des X. (nachfolgend: X.) verfolgt das Ziel, die Entwicklung der Berufe in der Autogewerbebranche und den Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung weiterzuführen. Der Bundesrat erklärte den Berufsbildungsfonds X. per 1. Juni 2007 allgemein verbindlich. Damit ist\njeder Betrieb, der branchentypische Arbeitsverhältnisse aufweist, zur Bezahlung\nvon Beiträgen verpflichtet. Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus einem\nBeitrag pro Betrieb und aus einem zusätzlichen Beitrag gemäss der gesamten Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der branchentypischen Berufe. Berechnet\nwerden die Beiträge gestützt auf eine Selbstdeklaration der betroffenen Betriebe.\n\nB. Nachdem Y. das ihm zugestellte Deklarationsformular nicht retournierte,\nnahm die X. eine eigene Einschätzung seines Betriebs vor und legte die Anzahl der\nBetriebsmitarbeiter auf fünf fest. Gestützt darauf stellte sie ihm den Betrag von Fr.\n430.40 (Fr. 150.-- als Grundbetrag pro Betrieb sowie Fr. 50.-- pro Mitarbeiter zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung. Trotz mehrmaliger Mahnung beglich Y. diese\nRechnung jedoch nicht, weshalb die X. am 24. Oktober 2008 die Betreibung über\nden besagten Betrag zuzüglich Zins, Mahngebühren und Verzugsschaden einleitete. Dagegen erhob Y. am 27. Oktober 2008 Rechtsvorschlag.\n\nC. Am 11. Februar 2009 erhob die X. beim Kreispräsidenten Davos Klage gegen\nY., wobei sie die folgenden Anträge stellte:\n„1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 430.40 nebst Zins zu\n5% seit 19. Mai 2008 sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 50.-- zu\nbezahlen.\n2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20801936 des Betreibungsamtes Davos Platz vom 27. Oktober 2008 sei für den Betrag von Fr.\n430.40 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten sowie Zins gemäss Ziff. 1 vgt.\naufzuheben.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagen.“\n\nD. Y. beantragte in seiner Prozessantwort vom 18. April 2009 die Abweisung\nder Klage, eventualiter die Abweisung der Klage, soweit sie Fr. 150.-- übersteige,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.\n\nE. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte der\nKreispräsident Davos mit Urteil vom 27. Mai 2009 wie folgt:\n„1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie den vom Kläger (recte: Beklagten) anerkannten Betrag von Fr. 150.00 übersteigt. Der Beklagte wird\nverpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 150.00 nebst 5% Zins seit\ndem 19. Mai 2008 zu bezahlen.\n\nSeite 2 — 11\n2. In der Betreibung Nr. 20801936 des Betreibungsamtes Davos vom\n27. Oktober 2008 wird die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von\nFr. 150.00 nebst 5% Zins seit 19. Mai 2008 gewährt. Die Betreibungskosten gehen zu Lasten des Klägers.\n3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:\nGerichtsgebühr Fr. 750.00\nSchreibgebühren und Kopien Fr. 418.00\nTotal Fr. 1'168.00\ngehen zu Lasten des Klägers. Der Kostenvorschuss wird verrechnet.\nDer Kläger hat innert 30 Tagen somit den Betrag von Fr. 668.00 an das\nKreisamt Davos zu bezahlen. Der Kostenvorschuss des Beklagten wird\nnach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückbezahlt.\n4. Der Kläger hat den Beklagten ausseramtlich mit Fr. 753.20 für dieses\nVerfahren zu entschädigen.\n5. (Rechtsmittelbelehrung).\n6. (Mitteilung).“\n\nF. Gegen dieses Urteil liess die X. am 28. August 2009 beim Kantonsgericht\nvon Graubünden Beschwerde einreichen, wobei sie das folgende Rechtsbegehren\nstellte:\n„1. Das Urteil des Kreispräsidenten des Kreisamts Davos vom 27. Mai 2009\n(Pr.Nr.: VE09/18) sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 430.40\nnebst Zins zu 5% seit dem 19. Mai 2008 sowie CHF 50.00 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen.\n3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20801936 des Betreibungsamtes Davos Platz vom 27. Oktober 2008 sei vollumfänglich aufzuheben.\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nG. Der Kreispräsident Davos beantragte in seiner Stellungnahme vom 23. September 2009 unter Verweis auf die Erwägungen im Entscheid die Abweisung der\nBeschwerde.\n\n"}