4. Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden gestützt auf die dem Berufungskläger gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers wird aufgefordert, innert 10 Tagen sei Mitteilung dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen, damit die Honorarfestsetzung im Sinne von Art. 47 Abs. 4 ZPO erfolgen kann. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.