4a. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen gestützt auf Art. 343 Abs. 3 OR zu Lasten des Kantons Graubünden. Da die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, unterliegt der Berufungskläger, so dass er die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 223 ZPO in Verbindung mit 122 Abs. 2 ZPO). Hierbei erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- als angemessen.