So wurde ein Gleichgewicht geschaffen, bei dem der Letztgenannte auf jeden Fall nicht zu kurz kam. Verschiedene Zeugen sagten denn auch aus, X. habe sich nie über zu wenig Lohn und Freizeit beklagt (Zeugen B., F. und K.). Damit stimmt auch überein, dass der Berufungskläger bis anhin, insbesondere nach den jeweiligen Saisonschlüssen oder nach der Kündigung im Jahr 2006, gegenüber Y. nie irgendwelche Entschädigungsforderungen für Ferien- und Feiertagsansprüche gestellt hatte.