cc. Aus dem sich ergebenden Gesamtbild der privaten und geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien kann nun mit Fug der Schluss gezogen werden, dass unter den Parteien die stillschweigende Übereinkunft bestand, dass einerseits der Berufungskläger seinen Arbeitsaufwand nicht kontrolliert und später einen allfälligen Mehraufwand nicht geltend macht und andererseits die Berufungsbeklagte nicht Buch führt über Vergünstigungen und Auslagen, welche sie dem Berufungskläger zugute kommen liess bzw. finanzierte. So wurde ein Gleichgewicht geschaffen, bei dem der Letztgenannte auf jeden Fall nicht zu kurz kam.