Es handelte sich dabei um Vorrechte, die andere Angestellte nicht hatten, die dem Berufungskläger nur dank des Konkubinatsverhältnisses zu Y. zuteil wurden und die sichtbarer Ausdruck des auf der persönlichen Beziehung beruhenden Vertrauensverhältnisses waren. Dies gilt auch für den Verzicht, eine Arbeitszeitkontrolle zu führen. Zwar trifft es zweifellos zu, dass die Arbeitgeberin dafür zu sorgen hat, dass eine derartige Kontrolle geführt wird. Bei allen anderen Angestellten hat Y. das denn auch durchgesetzt (vgl. den Zeugen J., L-GAV- Kontrolleur; BB 7 ff.).