Seite 4 — 7 bb. Ein Teil dieser Vergünstigungen steht ohne Zweifel nicht in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, sondern ausschliesslich mit der persönlichen Beziehung zwischen den Parteien. Dies betrifft insbesondere die Zeit während den Ferien bzw. in den Zwischensaisons. Es ist der Berufungsbeklagten unbenommen, ihrem Partner Ferien und Lebensunterhalt zu bezahlen, ohne dass ihm daraus grundsätzlich die Verpflichtung erwachsen würde, auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit ihr zu verzichten.