Zwischenhinein konnte er zum Skifahren gehen (Zeugen C. und G.) und erhielt dafür gemäss Aussage des Zeugen F. von der Berufungsbeklagten Geld zugesteckt. Mehrere Zeugen konnten bestätigen, dass Y. sämtliche Auslagen für den Kläger grundsätzlich auch dann bezahlte, wenn sie sich im Wohnwagen im Tessin aufhielten (Zeuginnen H. und D.). Ebenso finanzierte die Genannte ihrem Partner Ferien in der Karibik, in Portugal und in Österreich (Zeugen D., I. und B.).