Dies kommt in verschiedenen Zeugenaussagen zum Ausdruck. X. konnte unbestrittenermassen unentgeltlich im Hotel A. wohnen; die Berufungsbeklagte kam für seinen Unterhalt auf (Zeuginnen D. und E.). Der Zeuge B. gab an, eigentlich habe der Berufungskläger aus dem Betrieb gelebt. Gemäss dem Zeugen F. konnte er im Restaurant konsumieren, was er wollte, sich mit Zigaretten bedienen, mit Kollegen auf Kosten des Hauses Wein trinken, das Auto der Berufungsbeklagten benutzen sowie seine Mutter und die Tante im Hotel übernachten lassen. Zwischenhinein konnte er zum Skifahren gehen (Zeugen C. und G.) und erhielt dafür gemäss Aussage des Zeugen F. von der Berufungsbeklagten Geld zugesteckt.