b/aa. Vorliegend kann die Frage des Rechtsmissbrauchs nicht völlig losgelöst vom Konkubinatsverhältnis, welches die Parteien während beinahe der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses verband, betrachtet werden. So war die Stellung des Berufungsklägers im Betrieb nicht die eines normalen Angestellten; das Subordinationsverhältnis war durch die persönliche Beziehung zur Geschäftsinhaberin viel weniger ausgeprägt. Nach aussen entstand aufgrund des Benehmens der Parteien eher der Eindruck einer Teilhaberschaft, aus welcher sich für den Berufungskläger etliche Vorrechte und Vergünstigungen ergaben. Dies kommt in verschiedenen Zeugenaussagen zum Ausdruck.