Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde. Ebenso kann allgemein gesagt werden, dass die Geltendmachung eines Rechts missbräuchlich ist, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 129 III 493 ff., 497 f., E. 5.1, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2009, 4A_66/2009, E. 1.1).