cc. Dem vorinstanzlichen Schluss, der Kläger habe weder nachweisen können, dass der gleiche Lohn wie in den Vorjahren vereinbart gewesen sei, noch, dass er im Sommer 2007 mehr als blosse Gelegenheits- und Aushilfsarbeit geleistet habe, Seite 3 — 7 und der daraus gezogenen Konsequenz, die Mehrlohnforderung abzuweisen, kann unter diesen Umständen ohne weiteres gefolgt werden.