Dass X. in den Sommersaisons 2006 und 2007 "anders" gearbeitet hat, fiel auch der Zeugin C. auf. Nicht zuletzt lässt sich aus den vom Zeugen B. zu den Akten gegebenen Lohnblättern, nach denen für die genannten Saisons für X. keine Lohnblätter ausgefüllt wurden (vgl. BB 22), sowie aus dem Umstand, dass keine AHV-Beiträge bezahlt wurden (KB 17), ebenfalls ableiten, dass der Berufungskläger in den Sommersaisons 2006 und 2007 nicht wie in den übrigen Saisons arbeitete.