zusammen, und X. verbrachte den Sommer 2007 offenbar im Hotel A.. Dabei hat er erwiesenermassen gewisse Verrichtungen für den Betrieb vorgenommen, welche sich nicht nur als unentgeltliche Hilfeleistungen für seine Partnerin erklären lassen. Allerdings kann aufgrund der bereits erwähnten Umstände nicht von einem 100 %-igen Pensum ausgegangen werden. So sprach auch der mit dem Betrieb bestens vertraute Zeuge B. davon, dass der Berufungskläger im Sommer 2007 bloss gelegentliche Arbeiten nach Anfall ausführte und im Service aushalf. Dass X. in den Sommersaisons 2006 und 2007 "anders" gearbeitet hat, fiel auch der Zeugin C. auf.