insbesondere die Wintersaison 2006/2007 habe diesem fast das Genick gebrochen, weil der Umsatz eingebrochen sei. Gemäss dem Zeugen hat man – offenbar bereits anfangs 2006 – darüber gesprochen, dass die Anstellung von X. für den Sommerbetrieb 2006 nicht tragbar sei und er sich eine entlöhnte Arbeitsstelle suchen müsse. Damit stimmt überein, dass der Berufungskläger per 28. Februar 2006 kündigte (KB 12) und sich im Anschluss um Arbeitslosengelder bemühte (BB 23). Der Verzicht auf den Abschluss eines Sommersaisonarbeitsvertrages ab der Sommersaison 2006 passt ohne weiteres in dieses Bild. Nach einer Krise in der persönlichen Beziehung fanden die Parteien auf die Wintersaison 2006/2007 wieder