Die vorinstanzlichen Ausführungen sind denn auch nicht zu beanstanden: Könnte davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger im Sommer 2007 für Hotel und Restaurant die gleichen Tätigkeiten und diese in etwa gleichem Umfang wie in den Vorjahren, insbesondere wie in den Wintersaisons, ausgeübt hätte, so wäre es ohne weiteres gerechtfertigt, ihm dafür auch den gleichen Lohn zuzugestehen. Unter diesen Umständen würde der vom Berufungskläger geforderte Betrag dem "üblichen Lohn" entsprechen (vgl. Wolfgang Portmann, in: Basler Kommentar zum OR I, Art. 1–529 OR, 4. A., Basel 2007, N 6 zu Art. 322 OR; Ullin Streiff/Adrian