bb. Lässt sich die Höhe der Entschädigung und der genaue Umfang der Arbeitstätigkeit nicht genau festlegen, hat das Gericht den Lohn nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dies hat die Vorinstanz getan, indem sie die massgeblichen Umstände gewürdigt hat und zum Schluss gekommen ist, mit den für den Sommer 2007 bereits bezahlten Beträgen von insgesamt Fr. 6'550.-- sei der Kläger angemessen entschädigt worden. Stichhaltige Einwendungen gegen diese Ermessensbetätigung werden in der Berufungsbegründung nicht erhoben. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind denn auch nicht zu beanstanden: