1a. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet zunächst die Restlohnforderung von X. für die Sommersaison 2007. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger in der erwähnten Saison Arbeiten im Hotel A. verrichtete, deren Leistung gemäss Art. 320 Abs. 2 OR nur gegen Lohn zu erwarten war. Das Zustandekommen eines mündlichen bzw. konkludenten Arbeitsvertrages für die Sommersaison 2007 wird von Y. in der Berufungsantwort denn auch nicht mehr in Frage gestellt. Als umstritten erweist sich hingegen die Frage, welchen Lohn der Berufungskläger für seine Tätigkeit zu Gute hat.