betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat die II. Zivilkammer im Verfahren nach Art. 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO), wonach das Gericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen kann, sowie aufgrund folgender Erwägungen (Kurzbegründung):