{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-44_2010-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b5864841e88f2b9deb3c4f116e5934dea4a0937222b5ef0489f62165cc0117f9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b5864841e88f2b9deb3c4f116e5934dea4a0937222b5ef0489f62165cc0117f9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_44", "Checksum": "7386edcba0734b33e28f5a5f1228db17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.02.2010 ZK2 2009 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.02.2010 ZK2 2009 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Es ist der Berufungsbeklagten\nunbenommen, ihrem Partner Ferien und Lebensunterhalt zu bezahlen, ohne dass\nihm daraus grundsätzlich die Verpflichtung erwachsen würde, auf Ansprüche aus\ndem Arbeitsverhältnis mit ihr zu verzichten. Zu berücksichtigen ist anderseits aber\nauch, dass die erwähnten Vergünstigungen und geldwerten Freiheiten des\nBerufungsklägers in erheblichem Umfang unmittelbar im Arbeitsverhältnis zum\nAusdruck kamen. Es handelte sich dabei um Vorrechte, die andere Angestellte\nnicht hatten, die dem Berufungskläger nur dank des Konkubinatsverhältnisses zu\nY. zuteil wurden und die sichtbarer Ausdruck des auf der persönlichen Beziehung\nberuhenden Vertrauensverhältnisses waren. Dies gilt auch für den Verzicht, eine\nArbeitszeitkontrolle zu führen. Zwar trifft es zweifellos zu, dass die Arbeitgeberin\ndafür zu sorgen hat, dass eine derartige Kontrolle geführt wird. Bei allen anderen\nAngestellten hat Y. das denn auch durchgesetzt (vgl. den Zeugen J., L-GAV-\nKontrolleur; BB 7 ff.). Der Berufungskläger hat sich gemäss der Zeugin E. indes\ngeweigert, eine Arbeitszeitkontrolle zu führen, weil er dies nicht als notwendig\nerachtete.\n\ncc. Aus dem sich ergebenden Gesamtbild der privaten und geschäftlichen\nBeziehung zwischen den Parteien kann nun mit Fug der Schluss gezogen werden,\ndass unter den Parteien die stillschweigende Übereinkunft bestand, dass\neinerseits der Berufungskläger seinen Arbeitsaufwand nicht kontrolliert und später\neinen allfälligen Mehraufwand nicht geltend macht und andererseits die\nBerufungsbeklagte nicht Buch führt über Vergünstigungen und Auslagen, welche\nsie dem Berufungskläger zugute kommen liess bzw. finanzierte. So wurde ein\nGleichgewicht geschaffen, bei dem der Letztgenannte auf jeden Fall nicht zu kurz\nkam. Verschiedene Zeugen sagten denn auch aus, X. habe sich nie über zu wenig\nLohn und Freizeit beklagt (Zeugen B., F. und K.). Damit stimmt auch überein, dass\nder Berufungskläger bis anhin, insbesondere nach den jeweiligen\nSaisonschlüssen oder nach der Kündigung im Jahr 2006, gegenüber Y. nie\nirgendwelche Entschädigungsforderungen für Ferien- und Feiertagsansprüche\ngestellt hatte. Alle diese Gründe zusammen führen zum Schluss, dass die\nnachträgliche Einforderung von Ferien- und Feiertagsansprüchen unter den\ngegebenen Umständen offenkundig rechtsmissbräuchlich ist, weil dies im\nWiderspruch zum früheren Verhalten des Berufungsklägers steht und Y. in ihren\nberechtigten Erwartungen gegenüber X. enttäuscht wird. Das vorinstanzliche Urteil\n\nSeite 5 — 7\nist somit auch in diesem Punkt zu schützen, ohne dass auf die Berechnung der\nFerien- und Feiertagsansprüche im Einzelnen eingegangen werden müsste.\n\n3. Nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet vorliegend die Widerklage von Y.,\nauf die im Übrigen auch verrechnungsweise nicht hätte eingetreten werden dürfen.\n\n4a. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen gestützt auf Art. 343 Abs. 3 OR\nzu Lasten des Kantons Graubünden. Da die Berufung vollumfänglich abzuweisen\nist, unterliegt der Berufungskläger, so dass er die Berufungsbeklagte für das\nBerufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 223 ZPO in\nVerbindung mit 122 Abs. 2 ZPO). Hierbei erscheint eine Entschädigung von Fr.\n1'500.-- als angemessen.\n\nb. Dem Berufungskläger wurde für das Berufungsverfahren mit Verfügung des\nEinzelrichters in Zivilsachen vom 23. Februar 2010 (ERZ 09 200) zu Lasten des\nKantons Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Kosten für den\nRechtsbeistand werden daher unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Art.\n45 Abs. 2 ZPO dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt.\n\n5. Bei den vorstehenden Erwägungen handelt es sich um eine\nKurzbegründung gemäss Art. 121 Abs. 2 ZPO. Sie ersetzt nicht die vollständige\nAusfertigung der Entscheidung im Sinne von Art. 121 Abs. 4 ZPO und Art. 122\nAbs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).\n\nSeite 6 — 7\nerkannt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'128.-- (Gerichtsgebühr Fr.\n5'000.--, Schreibgebühr Fr. 128.--) gehen zu Lasten des Kantons\nGraubünden.\n\n3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das\nBerufungsverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'500.--\ninkl. MwSt. zu bezahlen.\n\n4. Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung\nwerden gestützt auf die dem Berufungskläger gewährte unentgeltliche\nRechtspflege unter dem Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art.\n45 Abs. 2 ZPO dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Die\nRechtsvertreterin des Berufungsklägers wird aufgefordert, innert 10 Tagen\nsei Mitteilung dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote\neinzureichen, damit die Honorarfestsetzung im Sinne von Art. 47 Abs. 4\nZPO erfolgen kann. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach\npflichtgemässem Ermessen festgesetzt.\n\n"}