{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-44_2010-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b5864841e88f2b9deb3c4f116e5934dea4a0937222b5ef0489f62165cc0117f9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b5864841e88f2b9deb3c4f116e5934dea4a0937222b5ef0489f62165cc0117f9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_44", "Checksum": "7386edcba0734b33e28f5a5f1228db17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.02.2010 ZK2 2009 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.02.2010 ZK2 2009 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Immerhin ergibt sich daraus mit hinreichender Klarheit, dass das\nHotel A. infolge eines offenbar drastischen Umsatzrückganges mit finanziellen\nSchwierigkeiten zu kämpfen hatte und dass die Frequenzen im Sommer\nnaturgemäss bedeutend geringer waren als im Winter, so dass insbesondere in\nder Sommersaison Personaleinsparungen notwendig wurden. So sprach der\nZeuge B., der für das Hotel A. die Buchhaltung führt, schon ab Sommer 2005 von\nfinanziellen Schwierigkeiten des Betriebes; insbesondere die Wintersaison\n2006/2007 habe diesem fast das Genick gebrochen, weil der Umsatz\neingebrochen sei. Gemäss dem Zeugen hat man – offenbar bereits anfangs 2006\n– darüber gesprochen, dass die Anstellung von X. für den Sommerbetrieb 2006\nnicht tragbar sei und er sich eine entlöhnte Arbeitsstelle suchen müsse. Damit\nstimmt überein, dass der Berufungskläger per 28. Februar 2006 kündigte (KB 12)\nund sich im Anschluss um Arbeitslosengelder bemühte (BB 23). Der Verzicht auf\nden Abschluss eines Sommersaisonarbeitsvertrages ab der Sommersaison 2006\npasst ohne weiteres in dieses Bild. Nach einer Krise in der persönlichen\nBeziehung fanden die Parteien auf die Wintersaison 2006/2007 wieder\nzusammen, und X. verbrachte den Sommer 2007 offenbar im Hotel A.. Dabei hat\ner erwiesenermassen gewisse Verrichtungen für den Betrieb vorgenommen,\nwelche sich nicht nur als unentgeltliche Hilfeleistungen für seine Partnerin erklären\nlassen. Allerdings kann aufgrund der bereits erwähnten Umstände nicht von einem\n100 %-igen Pensum ausgegangen werden. So sprach auch der mit dem Betrieb\nbestens vertraute Zeuge B. davon, dass der Berufungskläger im Sommer 2007\nbloss gelegentliche Arbeiten nach Anfall ausführte und im Service aushalf. Dass\nX. in den Sommersaisons 2006 und 2007 \"anders\" gearbeitet hat, fiel auch der\nZeugin C. auf. Nicht zuletzt lässt sich aus den vom Zeugen B. zu den Akten\ngegebenen Lohnblättern, nach denen für die genannten Saisons für X. keine\nLohnblätter ausgefüllt wurden (vgl. BB 22), sowie aus dem Umstand, dass keine\nAHV-Beiträge bezahlt wurden (KB 17), ebenfalls ableiten, dass der\nBerufungskläger in den Sommersaisons 2006 und 2007 nicht wie in den übrigen\nSaisons arbeitete.\n\ncc. Dem vorinstanzlichen Schluss, der Kläger habe weder nachweisen können,\ndass der gleiche Lohn wie in den Vorjahren vereinbart gewesen sei, noch, dass er\nim Sommer 2007 mehr als blosse Gelegenheits- und Aushilfsarbeit geleistet habe,\n\nSeite 3 — 7\nund der daraus gezogenen Konsequenz, die Mehrlohnforderung abzuweisen,\nkann unter diesen Umständen ohne weiteres gefolgt werden.\n\n2a. Darüber hinaus sind vorliegend die vom Berufungskläger erhobenen\nAnsprüche betreffend Ferien- und Feiertagsentschädigungen zu beurteilen.\nDie Vorinstanz wies diese Begehren wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs\nab. Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen\nRechtsschutz. Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die Rechtsausübung, die\nohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis\nberechtigter Interessen führen würde. Ebenso kann allgemein gesagt werden,\ndass die Geltendmachung eines Rechts missbräuchlich ist, wenn sie im\nWiderspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte\nErwartungen enttäuscht (BGE 129 III 493 ff., 497 f., E. 5.1, mit weiteren\nHinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2009, 4A_66/2009, E. 1.1).\n\nb/aa. Vorliegend kann die Frage des Rechtsmissbrauchs nicht völlig losgelöst\nvom Konkubinatsverhältnis, welches die Parteien während beinahe der ganzen\nDauer des Arbeitsverhältnisses verband, betrachtet werden. So war die Stellung\ndes Berufungsklägers im Betrieb nicht die eines normalen Angestellten; das\nSubordinationsverhältnis war durch die persönliche Beziehung zur\nGeschäftsinhaberin viel weniger ausgeprägt. Nach aussen entstand aufgrund des\nBenehmens der Parteien eher der Eindruck einer Teilhaberschaft, aus welcher\nsich für den Berufungskläger etliche Vorrechte und Vergünstigungen ergaben.\nDies kommt in verschiedenen Zeugenaussagen zum Ausdruck. X. konnte\nunbestrittenermassen unentgeltlich im Hotel A. wohnen; die Berufungsbeklagte\nkam für seinen Unterhalt auf (Zeuginnen D. und E.). Der Zeuge B. gab an,\neigentlich habe der Berufungskläger aus dem Betrieb gelebt. Gemäss dem\nZeugen F. konnte er im Restaurant konsumieren, was er wollte, sich mit Zigaretten\nbedienen, mit Kollegen auf Kosten des Hauses Wein trinken, das Auto der\nBerufungsbeklagten benutzen sowie seine Mutter und die Tante im Hotel\nübernachten lassen. Zwischenhinein konnte er zum Skifahren gehen (Zeugen C.\nund G.) und erhielt dafür gemäss Aussage des Zeugen F. von der\nBerufungsbeklagten Geld zugesteckt. Mehrere Zeugen konnten bestätigen, dass\nY. sämtliche Auslagen für den Kläger grundsätzlich auch dann bezahlte, wenn sie\nsich im Wohnwagen im Tessin aufhielten (Zeuginnen H. und D.). Ebenso\nfinanzierte die Genannte ihrem Partner Ferien in der Karibik, in Portugal und in\nÖsterreich (Zeugen D., I. und B.).\n\n"}