{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-44_2010-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b5864841e88f2b9deb3c4f116e5934dea4a0937222b5ef0489f62165cc0117f9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b5864841e88f2b9deb3c4f116e5934dea4a0937222b5ef0489f62165cc0117f9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_44", "Checksum": "7386edcba0734b33e28f5a5f1228db17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.02.2010 ZK2 2009 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.02.2010 ZK2 2009 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Vizepräsident Schlenker und Kantonsrichter Hubert\nRedaktion Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia\nBaretta, Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 23. Juni 2009, mitgeteilt am 31. Juli\n2009, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y., Beklagte und\nBerufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter,\nGoldgasse 11, Postfach 553, 7002 Chur,\n\nbetreffend Forderung aus Arbeitsvertrag,\nhat die II. Zivilkammer im Verfahren nach Art. 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung\ndes Kantons Graubünden (ZPO), wonach das Gericht ein Urteil im Dispositiv ohne\nBegründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen kann, sowie aufgrund\nfolgender\n\nErwägungen (Kurzbegründung):\n\n1a. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet zunächst die\nRestlohnforderung von X. für die Sommersaison 2007. In Übereinstimmung mit\nder Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger in der\nerwähnten Saison Arbeiten im Hotel A. verrichtete, deren Leistung gemäss Art.\n320 Abs. 2 OR nur gegen Lohn zu erwarten war. Das Zustandekommen eines\nmündlichen bzw. konkludenten Arbeitsvertrages für die Sommersaison 2007 wird\nvon Y. in der Berufungsantwort denn auch nicht mehr in Frage gestellt. Als\numstritten erweist sich hingegen die Frage, welchen Lohn der Berufungskläger für\nseine Tätigkeit zu Gute hat.\n\nb/aa. X. geht davon aus, dass er für die Sommersaison 2007 Anspruch auf einen\nBruttolohn von Fr. 3'500.-- monatlich habe, was dem jeweils in der Wintersaison\nbezahlten Bruttolohn entspreche. Dieser Lohn sei ihm auch in der Sommersaison\n2006 entrichtet worden. Einen konkreten Beweis für die von ihm behauptete\nLohnhöhe für die Sommersaison 2007 – und ebenfalls für jene des Sommers 2006\n– vermag X. indes weder durch Urkunden noch durch Zeugen zu erbringen.\n\nbb. Lässt sich die Höhe der Entschädigung und der genaue Umfang der\nArbeitstätigkeit nicht genau festlegen, hat das Gericht den Lohn nach billigem\nErmessen zu bestimmen. Dies hat die Vorinstanz getan, indem sie die\nmassgeblichen Umstände gewürdigt hat und zum Schluss gekommen ist, mit den\nfür den Sommer 2007 bereits bezahlten Beträgen von insgesamt Fr. 6'550.-- sei\nder Kläger angemessen entschädigt worden. Stichhaltige Einwendungen gegen\ndiese Ermessensbetätigung werden in der Berufungsbegründung nicht erhoben.\nDie vorinstanzlichen Ausführungen sind denn auch nicht zu beanstanden: Könnte\ndavon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger im Sommer 2007 für Hotel\nund Restaurant die gleichen Tätigkeiten und diese in etwa gleichem Umfang wie in\nden Vorjahren, insbesondere wie in den Wintersaisons, ausgeübt hätte, so wäre\nes ohne weiteres gerechtfertigt, ihm dafür auch den gleichen Lohn zuzugestehen.\nUnter diesen Umständen würde der vom Berufungskläger geforderte Betrag dem\n\"üblichen Lohn\" entsprechen (vgl. Wolfgang Portmann, in: Basler Kommentar zum\nOR I, Art. 1–529 OR, 4. A., Basel 2007, N 6 zu Art. 322 OR; Ullin Streiff/Adrian\n\nSeite 2 — 7\nvon Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich 2006, N 7 zu Art. 322 OR). Vorliegend\nbestehen allerdings gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass eben gerade nicht der\ngleiche Lohn bezahlt werden wollte.\n\n"}