bb. Vorliegend wird die Berufung der X. gegen Y. abgewiesen, so dass der Letztere obsiegt und die Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- zuzüglich Schreibgebühren zu tragen hat. Zudem hat sie den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin von Y. macht eine Honorarforderung von Fr. 4'270.65 inkl. MwSt. geltend, was angemessen erscheint und überdies auch vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung nicht beanstandet wurde.