c. Ist somit nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit ein vollständig durchgeführtes Beweisverfahren an der obigen Beurteilung der Angelegenheit etwas ändern könnte, erweist sich die Berufung auch in diesem letzten Punkt als unbegründet. 6a. Im Ergebnis ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu schützen, zumal gegen die Kostenverteilung vor erster Instanz und die zugesprochene ausseramtliche Entschädigung keine substanzierten Rügen erhoben wurden.