b. Was die Frage des Rechtsmissbrauchs betrifft, so mangelt es, wie in Erwägung 4c dargelegt, seitens der Berufungsklägerin an der Behauptung von Tatsachen, die einen Rechtsmissbrauch zu begründen vermöchten, so dass sich ein Beweisverfahren bereits aus diesem Grund erübrigt. Zudem ist die Durchführung eines Beweisverfahrens mit dem von der Berufungsklägerin angestrebten Zweck, nämlich demjenigen, zu sehen, ob und was dieses Verfahren in Bezug auf den behaupteten Rechtsmissbrauch noch zu Tage fördert, ausgeschlossen.