Im Weiteren wurde festgestellt, dass ein Gesamtarbeitsvertrag nicht an Stelle der vom Bundesrecht geforderten Schriftlichkeit treten kann (vgl. Erwägung 3). Unter all diesen Umständen spielt es keine Rolle, ob der ursprünglich geltende Gesamtarbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot enthielt oder nicht, welchen Inhalt dieses Konkurrenzverbot allenfalls hatte, ob Y. Mitglied der Gewerkschaft war oder nicht, und ob dem Genannten der ursprüngliche und/oder der später in Kraft tretende Gesamtarbeitsvertrag zur Kenntnis gebracht wurden. Von entsprechenden Beweiserhebungen kann daher abgesehen werden.