anderes, nicht unterzeichnetes Schriftstück dem Schriftformerfordernis nicht genügt (vgl. Erwägung 2). Vorliegend fehlt eine von Y. – mit allen notwendigen Bestandteilen – unterzeichnete Konkurrenzverbotsabrede, woran offensichtlich weder die beantragten Zeugeneinvernahmen noch die anbegehrten Editionen etwas ändern können. Im Weiteren wurde festgestellt, dass ein Gesamtarbeitsvertrag nicht an Stelle der vom Bundesrecht geforderten Schriftlichkeit treten kann (vgl. Erwägung 3).