a. Die Rechtsfrage, ob das gesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernis eingehalten ist, lässt sich anhand der einschlägigen Literatur und Judikatur sowie der im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels eingereichten Urkunden ohne weiteres beurteilen. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre die Ansicht vertreten wird, dass ein Arbeitnehmer den ganzen Wortlaut einer Konkurrenzklausel, der deren Inhalt in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie die Folgen einer allfälligen Verletzung wiedergibt, eigenhändig unterzeichnen muss und dass ein Globalverweis auf ein