e. Die Vorinstanz hat somit die Berufung von Y. auf den Formmangel der Konkurrenzverbotsklausel zu Recht nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, so dass das Eventualbegehren der Berufungsklägerin abzuweisen ist. 5. Subeventualiter beantragt die Berufungsklägerin die Feststellung, dass die Klärung der Frage eines wirksam vereinbarten Konkurrenzverbots respektive der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf Formungültigkeit der Konkurrenzverbotsabrede ein vollständig durchgeführtes Beweisverfahren bedingt.