Somit steht fest, dass sie sich sehr wohl bewusst war, dass anlässlich der zur Teilfrage des Konkurrenzverbots angeordneten Gerichtsverhandlung sowohl über die rechtskonforme Vereinbarung des Konkurrenzverbots wie auch über die Frage einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf einen allfälligen Formmangel entschieden würde. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz mit der Frage des Rechtsmissbrauchs befasste und selbstredend auch nicht, dass das Kantonsgericht dies vorliegend tut.