Die beiden Fragen hängen eng zusammen, da, soll beurteilt werden, ob zwischen den Parteien ein Konkurrenzverbot gilt oder nicht, auch die Frage geklärt werden muss, ob die Berufung auf den Formmangel allenfalls rechtsmissbräuchlich ist. So machte denn auch die Klägerin und heutige Berufungsklägerin selbst in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2008 sowie in ihrem Plädoyer anlässlich der vor-instanzlichen Hauptverhandlung zu dieser Frage Ausführungen.