d. Abzulehnen ist schliesslich der von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, das Bezirksgericht Hinterrhein habe nicht angekündigt, dass es sich auch mit der Frage des Rechtsmissbrauchs befasse und nicht nur mit derjenigen nach der Formgültigkeit der Konkurrenzverbotsabrede. Die beiden Fragen hängen eng zusammen, da, soll beurteilt werden, ob zwischen den Parteien ein Konkurrenzverbot gilt oder nicht, auch die Frage geklärt werden muss, ob die Berufung auf den Formmangel allenfalls rechtsmissbräuchlich ist.