Seite 14 — 18 sich nicht verschlechtert, weil er sich der Tragweite seiner Verpflichtung habe bewusst werden können und der Schutz vor Unachtsamkeit und Sorglosigkeit gewahrt worden sei, zumal unter den vorliegenden Umständen gerade nicht nachgewiesen ist, dass sich Y. der Tragweite seiner Verpflichtung aus dem Konkurrenzverbot tatsächlich hat bewusst werden können. Aus dem Umstand, dass Y. unmittelbar nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei einem angeblichen Konkurrenten zu arbeiten begann, kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, die Berufung auf den Formmangel sei rechtsmissbräuchlich.