Weder die Kenntnis des Konkurrenzverbots noch das Nicht-Remonstrieren gegen die Erwähnung dieses Verbots im Arbeitszeugnis stellen in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei der Berufung auf Formmängel allerdings ein treuwidriges Verhalten dar, selbst wenn die entsprechenden Darstellungen den Tatsachen entsprechen würden. Nicht gefolgt werden kann daher auch dem in dieselbe Richtung zielenden Einwand der Berufungsklägerin, die Rechtsposition von Y. habe