Sodann steht nicht fest, ob der Gesamtarbeitsvertrag dem Arbeitnehmer übergeben bzw. zur Kenntnis gebracht und von den Parteien als Vertragsbestandteil anerkannt wurde. In diesem Sinn ist völlig unklar, ob sich Y. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Tragweite seiner Verpflichtung aus dem Konkurrenzverbot bewusst werden konnte, was aber selbst nach Ansicht der Seite 8 — 18 Berufungsklägerin entscheidend wäre, damit der Schutz des Arbeitnehmers gewährleistet ist (vgl. Plädoyernotizen, S. 11 f.).